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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Vierzehnter Abschnitt Beleidigung

In forceOfficial text

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.