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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 184fAusübung der verbotenen Prostitution

Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In forceOfficial text

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.