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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 183aErregung öffentlichen Ärgernisses

Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In forceOfficial text

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.