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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 161Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

In forceOfficial text

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.

(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.