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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 156Falsche Versicherung an Eides Statt

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

In forceOfficial text

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.