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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 153Falsche uneidliche Aussage

Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid

In forceOfficial text

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.