StGB Art. 152Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.