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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 145aVerstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

In forceOfficial text

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.