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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 109hAnwerben für fremden Wehrdienst

Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

In forceOfficial text

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.