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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 109aWehrpflichtentziehung durch Täuschung

Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

In forceOfficial text

(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.