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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

In forceOfficial text

(1) Wer 1.

den Bundespräsidenten oder

2.

ein Mitglied a)

eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,

b) der Bundesversammlung oder

c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes

rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.