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SteinkohleFinG · Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018

SteinkohleFinG Art. 2Begriffsbestimmungen

In forceOfficial text

Im Sinne dieses Gesetzes ist 1.

ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,

2.

Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.