StDAV · Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
StDAV Art. 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
StDAV · Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.