StBVV Art. 7Fälligkeit
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.