Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StBVV · Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

StBVV Art. 39Buchführungs- und Abschlußarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

In forceOfficial text

(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.

(2) Die Gebühr beträgt für 1.

laufende Buchführungsarbeiten oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich Kontieren der Belege jährlich

3/10 bis 20/10

2.

die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich

3/20 bis 20/20

3.

die Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich

1/20 bis 16/20

4.

die laufende Überwachung der Buchführung oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen jährlich

1/10 bis 6/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(3) Die Gebühr beträgt für 1.

die Abschlußvorarbeiten

1/10 bis 5/10

2.

die Aufstellung eines Abschlusses

3/10 bis 10/10

3.

die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz

3/20 bis 10/20

4.

die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses

1/20 bis 10/20

5.

die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke

1/10 bis 8/10

6.

den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß

1/10 bis 8/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D (Anlage 4). Die volle Gebühr ist die Summe der Gebühren nach Tabelle D Teil a und Tabelle D Teil b.

(4) Die Gebühr beträgt für 1.

die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen

1/10 bis 6/10

2.

die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn

3/10 bis 15/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle D Teil a (Anlage 4).

(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100 000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.

(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist 1.

bei einem Jahresumsatz bis zu 1 000 Euro je Hektar

das Einfache,

2.

bei einem Jahresumsatz über 1 000 Euro je Hektar

das Vielfache,

das sich aus dem durch 1 000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt,

3.

bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen

die Hälfte,

4.

bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen

die Hälfte,

5.

bei durch Verpachtung genutzten Flächen

ein Viertel

der tatsächlich genutzten Flächen anzusetzen.

(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.