StBVV Art. 23Sonstige Einzeltätigkeiten
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
(1) Die Gebühr beträgt für 1.
die Berichtigung einer Erklärung
2/10 bis 10/10
2.
einen Antrag auf Stundung
2/10 bis 8/10
3.
einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen
2/10 bis 8/10
4.
einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
2/10 bis 8/10
5.
einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen
2/10 bis 8/10
6.
einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)
2/10 bis 8/10
7.
einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung
2/10 bis 10/10
8.
einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes
4/10 bis 10/10
9.
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
4/10 bis 10/10
10.
sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden
2/10 bis 10/10
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.
(2) Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.