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StBVV · Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

StBVV Art. 23Sonstige Einzeltätigkeiten

Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

In forceOfficial text

(1) Die Gebühr beträgt für 1.

die Berichtigung einer Erklärung

2/10 bis 10/10

2.

einen Antrag auf Stundung

2/10 bis 8/10

3.

einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen

2/10 bis 8/10

4.

einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

2/10 bis 8/10

5.

einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen

2/10 bis 8/10

6.

einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung)

2/10 bis 8/10

7.

einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung

2/10 bis 10/10

8.

einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes

4/10 bis 10/10

9.

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens

4/10 bis 10/10

10.

sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden

2/10 bis 10/10

einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Soweit Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 10 denselben Gegenstand betreffen, ist nur eine Tätigkeit maßgebend, und zwar die mit dem höchsten oberen Gebührenrahmen.

(2) Für eine Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung erhält der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 Euro. Für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte erhält der Steuerberater 5 bis 20 Euro. Sofern mit der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung lediglich ein oder mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme oder eine oder mehrere Betriebsstätten abgemeldet werden, erhält der Steuerberater hierfür nur eine Gebühr nach Satz 1 unabhängig davon, wie viele elektronische Aufzeichnungssysteme oder Betriebsstätten abgemeldet werden.