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StBerGÄndG 3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

StBerGÄndG 3 Art. 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung

Art 11

In forceOfficial text

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.