StBerGÄndG 3 · Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
StBerGÄndG 3 Art. 5Anwendung der Vorschriften über die berufsgerichtliche Voruntersuchung
Art 11
War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.