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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 97Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte

In forceOfficial text

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).

(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.