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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 76dWeitere Eintragungen in das Berufsregister

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

In forceOfficial text

(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen: 1.

Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,

2.

Buchstellen von Vereinigungen und Körperschaften, die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ führen dürfen, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn 1.

der Verein oder die Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aufgelöst ist,

2.

die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder

3.

der Sitz des Vereins oder der Buchstelle im Sinne des Absatzes 1 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten der Vereinigung oder Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.