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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 63Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

In forceOfficial text

Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.