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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 61Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

In forceOfficial text

Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.