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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 4dSpediteure; sonstige Zollvertreter

Zweiter Unterabschnitt Befugnis

In forceOfficial text

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt: 1.

Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2.

sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.