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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 38aVerbindliche Auskunft

Erster Unterabschnitt Persönliche Voraussetzungen

In forceOfficial text

(1) Auf Antrag erteilt die zuständige Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung.

(2) Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 37b Abs. 1 bis 3 entsprechend.