StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 29Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
Dritter Unterabschnitt Aufsicht
(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.