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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 165Ermächtigung

Vierter Teil Schlussvorschriften

In forceOfficial text

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.