StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 137Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot
Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Steuerberaterkammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.