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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 112Örtliche Zuständigkeit

Zweiter Teilabschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug

In forceOfficial text

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Steuerberaterkammer, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer im Zeitpunkt der Beantragung der Einleitung des Verfahrens angehört. Die Verlegung der beruflichen Niederlassung nach diesem Zeitpunkt in einen anderen Kammerbezirk führt nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit.