StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG Art. 111Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Erster Teilabschnitt Allgemeines
Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.