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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG Art. 103Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen

Zweiter Unterabschnitt Die Gerichte

In forceOfficial text

Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Präsident des Gerichts nach Anhörung der beiden ältesten ehrenamtlichen Richter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.