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DVStB · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB Art. 41Anerkennungsurkunde

Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

In forceOfficial text

Die Anerkennungsurkunde enthält 1.

die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,

2.

Ort und Datum der Anerkennung,

3.

Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,

4.

die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,

5.

Dienstsiegel und

6.

Unterschrift.

Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.