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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 85Abschluss und Verlängerung der Einführung

Teil 4 Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst

In forceOfficial text

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.

(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass 1.

ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder

2.

die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.