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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 73Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis

Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Im Anschluss an den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung unter Verwendung eines Beurteilungsblatts nach dem Muster der Anlage 18.

(2) Die Endnotenpunktzahl der Laufbahnprüfung ist die Summe aus 1.

dem 5-Fachen der Notenpunktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2.

dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium,

3.

dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,

4.

dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und

5.

dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1.

den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung bestanden hat und

2.

eine Endnotenpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote der Laufbahnprüfung fest.