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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 69Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung

In forceOfficial text

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: 1.

Abgabenrecht,

2.

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.

Umsatzsteuer,

4.

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.

Besteuerung der Gesellschaften.

(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.