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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO Art. 4Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst

In forceOfficial text

Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte 1.

das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder

2.

sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.

Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.