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StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG Art. 97Bestätigung eines Sanierungsvergleichs

Teil 3 Sanierungsmoderation

In forceOfficial text

(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept 1.

nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder

2.

keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.

(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 anfechtbar.