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StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG Art. 4Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Abschnitt 1 Gestaltung von Rechtsverhältnissen

In forceOfficial text

Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich: 1.

Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

2.

Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

3.

Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.