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StaRUG · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG Art. 25Erforderliche Mehrheiten

Unterabschnitt 2 Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

In forceOfficial text

(1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe auf die dem Plan zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen.

(2) Planbetroffene, denen eine Forderung oder ein Recht gemeinschaftlich zusteht, werden bei der Abstimmung als ein Planbetroffener behandelt. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.