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StandAG · Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

StandAG Art. 35aAbschließende Berechnung

Teil 4 Kosten

In forceOfficial text

Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit 1.

die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht bestandskräftig geworden sind oder

2.

die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.