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StÄndG 1975 · Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes

StÄndG 1975 Art. 2Unterrichtung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stellen gemäß § 7d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, aufgegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art und Höhe der begünstigten Investitionen.