Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SRV · Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

SRV Art. 9Barrierefreiheit

In forceOfficial text

Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass für blinde und sehbehinderte Personen ein barrierefreier Zugang zum Register gewährleistet ist. Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.