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SpTrUG · Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

SpTrUG Art. 8Anmeldung und Eintragung der neuen Gesellschaften

In forceOfficial text

(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat jede neue Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Es hat ferner einen Hinweis auf die bevorstehende Spaltung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumelden.

(2) Die neuen Gesellschaften dürfen erst eingetragen werden, nachdem der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 eingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes jeder neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, daß sie erst mit der Eintragung der Spaltung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wirksam wird.