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SpruchG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpruchG Art. 5aVertretung durch einen Rechtsanwalt

In forceOfficial text

Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.