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SpruchG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpruchG Art. 14Bekanntmachung der Entscheidung

In forceOfficial text

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen 1.

der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;

2.

der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren;

3.

der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft;

4.

der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft;

5.

der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform;

6.

der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft;

7.

der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und

8.

der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten

bekannt zu machen.