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SpruchG · Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

SpruchG Art. 11aErmittlung der Kompensation durch das Gericht

In forceOfficial text

Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.