Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

SprengG · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

SprengG Art. 44Rechtsstellung der Bundesanstalt

Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.

(3) (weggefallen)