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SprengG · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

SprengG Art. 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.