SprengG · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
SprengG Art. 30Allgemeine Überwachung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
SprengG · Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.