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SpoFöG · Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur

SpoFöG Art. 8Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport

Abschnitt 2 Förderung des Sports

In forceOfficial text

(1) An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.

(2) Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein: 1.

die Bundessportfachverbände,

2.

die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie

3.

die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.

(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.