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SpoFöG · Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur

SpoFöG Art. 19Stiftungsrat

Abschnitt 3 Spitzensport-Agentur

In forceOfficial text

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, von denen 1.

fünf Mitglieder vom Bund entsendet werden, wobei davon drei Mitglieder dem Deutschen Bundestag und hiervon jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt und des Verteidigungsausschusses, die von ihren Ausschüssen benannt werden, ein Mitglied dem Bundeskanzleramt und ein Mitglied dem Bundesministerium der Finanzen angehören,

2.

vier Mitglieder vom Deutschen Olympischen Sportbund entsendet werden, wovon ein Mitglied der Athletenkommission des Deutschen Olympischen Sportbundes angehört und

3.

ein Mitglied von der Sportministerkonferenz der Länder entsendet wird.

(2) Die entsendenden Stellen benennen für jedes Mitglied jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden im Rhythmus einer Legislaturperiode auf Bundesebene bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Beendigung der Amtszeit aus, kann eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger entsendet werden.

(4) Das Mitglied des Stiftungsrats, das dem Bundeskanzleramt angehört, übt den Vorsitz über den Stiftungsrat aus.