SpielV · Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
SpielV Art. 3a
I. Aufstellung von Geldspielgeräten
Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.